P h i l a t h e m e n

H o m e

 Ortsbrief-Frankaturen zur Brustschildzeit 1872 - 1875          zurück

Hansmichael Krug

Das Porto für Briefe von Ort zu Ort betrug zur Zeit der Verwendung der ersten Reichspostmarken, den so genannten Brustschildmarken, vom 1.1.1872 bis zur Einführung der einheitlichen Mark/Pfennig-Währung am 1.1.1875, ohne Unterschied der Entfernung:

Bis 15 Gramm 1 Groschen oder 3 Kreuzer und 2 Groschen oder 7 Kreuzer für schwerere Briefe bis 250 Gramm.

Im Gegensatz dazu war das ermäßigte Porto für Ortsbriefe regional abhängig unterschiedlich hoch. Bekannt sind Ortsbriefe aus dem Gebiet der Thaler / Groschen-Währung mit ¼-, 1/3-, 1/2 - und 1- Groschen-Frankaturen und aus dem Gebiet der Gulden / Kreuzer-Währung mit 1- und 2- Kreuzer-Frankaturen. Dazu kommen noch die Ortsbriefe aus Hamburg mit ½ Schilling-Frankaturen.
Die Umrechnung der Währungen untereinander war nicht ganz einfach, da 2 Groschen genau 7 Kreuzer und 1½ Groschen genau 2 Hamburger Schillinge entsprachen.

Diese Umrechnungen führten meist zu Brüchen bzw. Dezimalzahlen. Man war daher im Post- und Zahlungsverkehr auf Auf- und Abrundungen entsprechend den Briefmarkenwertangaben bzw. den Münzenwerten angewiesen. Die Karte zeigt das Gebiet des Deutschen Reiches und dessen Währungsgebiete vor der Einführung der Mark-Währung. Erst mit der Einführung der Mark / Pfennig-Währung zum 1.1.1875 wurde am 18.12.1874 verfügt, dass ab dem 1.1.1875 alle Ortsbriefe / Karten einheitlich im gesamten Reichspostgebiet 5 Pfennige kosten sollten. Ausnahmen hiervon bildeten Berlin (bis zum 31.3.1900 kostete dort ein Ortsbrief 10 Pfg.) und die OPDen Darmstadt, Karlsruhe und Konstanz, denen bis zum 30.6.1875 eine Übergangsregelung (Ortsbriefe 3 Pfg.) zugestanden wurde.

Eine Erklärung der unterschiedlich hohen Ortsfrankaturen bei gleicher Dienstleistung liegt darin, dass die Gesetze über das Posttaxwesen des Norddeutschen Bundes und das des Deutschen Reiches für Ortssendungen keine Gebührenangaben machten und lediglich bestimmen, dass die bisher geltenden Gebühren und Vorschriften beibehalten werden sollten.

Diese Vorschriften aus der Zeit der "Deutschen Vielstaaterei" sind allerdings tatsächlich sehr verschieden. Nicht nur die Höhe der Gebühren, sondern auch ihre Bezeichnung und Bedeutung sind unterschiedlich. So gibt es u. a. in einigen Staaten den Begriff des Stadtbriefes, in anderen nur den Begriff des Bestellgeldes für Sendungen in den eigenen Zustellbezirk.

Das Gesetz über das Posttaxwesen des Deutschen Reiches vom 28.10.1871 hebt durch seinen § 8 die Bestellgebühren für alle Briefpostgegenstände zum 1.1.1872 auf. Ab diesem Zeitpunkt kann man ganz allgemein die Gebühr für Orts-Briefpostsendungen als Ortsporto bezeichnen.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Deutsche Reichspost vor dem 1.4.1900 nur ein Monopol für Sendungen von einem zum anderen Ort hatte, nicht aber für Sendungen im Orts- und Landzustellbezirk der Aufgabepostanstalt. In größeren Städten bestanden daher neben der Reichspost oft private Postanstalten, die ihre Dienste und Gebühren wesentlich preisgünstiger als die Deutsche Reichspost anboten.

Gemessen am Einkommen war das Porto von Ortssendungen sehr hoch, so dass Briefe und andere Sendungen sehr oft durch Dienstboten oder andere Hilfskräfte bestellt wurden. 1870 betrug z.B. der durchschnittliche Wochenlohn einer Näherin 25 Groschen, der eines Webers ca. 2 Thaler = 60 Groschen.

Aus den genannten Gründen sind Ortsendungen mit Brustschildfrankaturen nicht häufig.

Im folgenden werden die unterschiedlich hohen Brustschildfrankaturen auf Ortssendungen mit aufsteigendem Wert vorgestellt und beschreiben. Die gezeigten Abbildungen stammen von Belegen aus der Sammlung des Verfassers.

A: ¼ Groschen-Frankaturen

 

¼ Gr. großer Schild auf Ortsbrief mit aptiertem Thurn und Taxis EKr. APOLDA, Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (OPD Erfurt)

In allen Staaten, welche ihre Posthoheit an die Fürsten von Thurn und Taxis übertragen hatten und in der Thaler / Groschen-Währung rechneten, betrug das Bestellgeld für Ortsbriefe bis zu 250 Gramm ¼ Groschen. Da die Vorschriften übernommen wurden, betrug in diesen Staaten das Ortsbriefporto ebenfalls ¼ Groschen.

 
Es sind die Staaten:
 
DR Oberpostdirektion
 
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach OPD Erfurt
Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (Landesteil Gotha) OPD Erfurt
Fürstentum Reuß jüngere Linie (Schleiz) OPD Erfurt
Fürstentum Reuß ältere Linie (Gera) OPD Erfurt
Fürstentum Schwarzburg-Sonderhausen OPD Erfurt
Fürstentum Lippe-Detmold OPD Münster
Fürstentum Schaumburg-Lippe OPD Münster
Ehemaliges Kurfürstentum Hessen OPD Kassel
Ehemaliges Herzogtum Nassau OPD Frankfurt a.M.
Ehemalige Landgrafschaft Hessen-Homburg OPD Frankfurt a.M.

 


 
¼ Gr. kleiner Schild auf Ortsbrief, Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (OPD Erfurt)

 
¼ Gr. kleiner Schild auf Ortsbrief von Varenholz, Fürstentum Lippe-Detmold. Bisher ist kein weiterer ¼ Gr.- Ortsbrief aus Varenholz bekannt.

 
¼ Gr. kleiner Schild auf Ortsbrief von Homberg Reg. Bez. Kassel, ehemaliges Kurfürstentum Hessen (OPD Kassel)
¼ Gr. großer Schild auf Ortsbrief von Wiesbaden, ehemaliges Herzogtum Nassau (OPD Frankfurt am Main)

Auch im Herzogtum Braunschweig betrug das Porto für Ortsbriefe bis 250 Gramm ab dem 4.12.1862 ¼ Groschen. Dieses Porto galt auch für unfrankierte Ortsbriefe.

 

 
¼ Gr. großer Schild auf Ortsbrief von Braunschweig
Blaustifttaxe "1/4" auf unfrankiertem Ortsbrief von Braunschweig, die beim Empfänger eingezogen wurden

 

B: 1 Kreuzer-Frankaturen

Für die in Gulden rechnenden Postgebiete ist der kleinste Wert der Brustschildausgaben die 1 Kr.- Marke. Die genaue Umrechnung in die Thalerwährung ergibt 2/7 bzw. 0,286 Groschen, und liegt über ¼ bzw. 0,25 Groschen und unter 1/3 bzw. 0,333 Groschen.

In den ehemals Thurn und Taxisschen Postgebieten mit Guldenwährung betrug das Ortsbestellgeld 1 Kr.

 
Es sind dies die Staaten: DR Oberpostdirektion
Großherzogtum Hessen OPD Darmstadt
Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (Landesteil Coburg) OPD Erfurt
Herzogtum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen OPD Erfurt
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt OPD Erfurt
Fürstentum Hohenzollern Hechingen und Sigmaringen OPD Konstanz
Ehemals Freie Stadt Frankfurt am Main OPD Frankfurt a.M.


 

1 Kr. großer Schild auf Ortsbrief von Darmstadt, Großherzogtum Hessen (OPD Darmstadt)

1 Kr. großer Schild auf Ortsbrief mit Thurn und Taxis EKr. REINHEIM, Großherzogtum Hessen (OPD Darmstadt)
 

1 Kr. kleiner Schild auf Ortsbrief von Coburg, Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (OPD Erfurt)

 

C: 1/3 Groschen-Frankaturen

Diese Frankatur kommt auf Ortsbriefen nur in der Stadt Hannover incl. des Vorortes Linden vor (außer den 1/3 Gr.- Frankaturen für Massenauflieferungen).

Ursprünglich galt im gesamten Königreich Hannover eine Ortsbriefgebühr von 3 Pfg. (Hann.), welche nach der Besetzung durch Preußen auf 4 Pfg. (Preuß.) bzw. 1/3 Gr. erhöht wurde. Ab dem 1.3.1870 wurde die Ortsbriefgebühr analog der im gesamten Königreich Preußen geltenden Ortsbriefgebühren auf ½ Groschen angehoben. Lediglich die Stadt Hannover mit ihrem Vorort Linden blieb von dieser Erhöhung ausgenommen.

 

1/3 Gr. kleiner Schild auf Ortsbrief von Hannover

1/3 Gr. kleiner Schild auf Ortsbrief aus Hannover Linden nach Hannover

 

D: ½ Schilling-Frankaturen

Die ½ Schilling-Marke war nur im Stadtbezirk von Hamburg gültig. Nominell liegt dieser Wert mit 3/8 Groschen zwischen den Werten zu 1/3 und ½ Groschen (4 Schillinge entsprechen 3 Groschen). Die Gebühr für Hamburger Ortsbriefe bis 250 Gramm betrug ½ Schilling.

Dieser Wert wurde von der Norddeutschen Postverwaltung für den Hamburger Ortsverkehr mit der Inschrift "Stadtpostbrief Hamburg" ohne Wertangabe herausgegeben. Um dieses spezielle Porto auch nach dem 1.1.1872 zu ermöglichen, wurde die Marke trotz der Inschrift "Norddeutscher Postbezirk" auch nach diesem Zeitpunkt weitergedruckt, und blieb bis zum 31.12.1874 gültig..

 


 

½ Schill. auf Ortsbrief von Hamburg

2 mal ½ Schilling auf Ortsbrief von Hamburg. Da in Hamburg die Gebühr für unfrankierte Stadtbriefe 1 Schilling betrug, nimmt man nach dem derzeitigen Forschungsstand an, dass diese Doppel-Frankatur zur einfacheren Verrechnung von Postbeamten frankiert wurde.

 

E: ½ Groschen-Frankaturen

Die ½ Gr.- Frankaturen stellen sozusagen den Normalfall dar. Im gesamten Königreich Preußen (mit Ausnahme der ehemals Thurn und Taxisschen Postgebiete) incl. des okkupierten ehemaligen Königreichs Hannover, im Königreich Sachsen, in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg, in den Herzogtümern Schleswig und Holstein, in den neuen Reichslanden Elsass und Lothringen sowie in den Hansestädten Bremen und Lübeck betrug die Gebühr für Ortsbriefe bis 250 Gramm ½ Groschen. Lediglich im OPD-Bezirk Berlin gab es dieses ermäßigte Ortsbriefgebühr bis zum 1.4.1900 nicht.

 
½ Gr. großer Schild auf Ortsbrief mit Preußen DKr. STARGARD I. POMM., Königreich Preußen (OPD Stettin)
 
½ Gr. großer Schild auf Ortsbrief mit Hannover DKr MEINERSEN, ehemaliges Königreich Hannover (OPD Hannover)
 

 
½ Gr., kleiner Schild rötlichorange mit Sachsen DKr. STADTPOST auf Ortsbrief von Dresden, Königreich Sachsen

 
½ Gr. kleiner Schild orange, mit Mecklenburg-Schwerin L2 DOBBERTIN bzw.: mit Mecklenburg-Strelitz EKr. ALTSTRELITZ jeweils auf Ortsbrief,
Herzogtum Mecklenburg-Schwerin bzw. Mecklenburg-Strelitz

Die ½ Gr. -Marken konnten nach der Einführung der Markwährung am 1.1.1875 noch bis zum 31.12.1875 als 5 Pfge.- Marken aufgebraucht werden. Da die Gebühr für die Ortsbriefe ab dem 1.1.1875 im gesamten Reichspostgebiet einheitlich 5 Pfge. betrug, können ab diesem Zeitpunkt auch in Gebieten mit zuvor niedrigeren Ortsbriefgebühren ½ Gr.-Frankaturen vorkommen.

 

E: 2 Kreuzer-Frankaturen

2 Kreuzer entsprechen 4/7 Groschen und liegen damit nominell über dem Wert von ½ Groschen.

Die Gebühr für Ortsbriefe über 15 bis 250 Gramm im Großherzogtum Baden betrug bis zum 30.4.1873 2 Kreuzer. In meiner Sammlung befindet sich kein Exemplar. (Nicht zu verwechseln mit den Briefen bis 15 Gramm in den eigenen Landzustellbezirk der Aufgabepostanstalt, welche auch mit 2 Kreuzer frankiert sind.)

 

F: 1 Groschen-Frankaturen

Im OPD Bezirk von Berlin gab es keine Ermäßigung für Ortsbriefe. Hier betrug die Ortsbriefgebühr (bis 15 Gramm ?) wie für Briefe im Fernverkehr 1 Groschen.

In den Posthandbüchern von Berlin wird die 1 Gr. Gebühr immer nur für "gewöhnliche Briefe" angegeben. Eine Portorate für Briefe über 15 Gramm ist nicht extra aufgeführt, so dass man davon ausgehen kann, dass unter dem Begriff "gewöhnlicher Brief" solche bis zu 250 Gramm verstanden werden.

Bei den Berliner Ortsbriefen ist zu beachten, dass viele der heutigen Berliner Stadtteile damals nicht zum OPD-Bezirk von Berlin gehörten.

 

1 Gr. .großer Schild auf Ortsbrief mit KBHW Nr.300

 

G: Ausnahmeregelungen nach dem 1.1.1875

Auf Intervention der Großherzogtümer Baden und Hessen, deren Ortsbriefgebühren von 1 Kreuzer (ca. 2,85 Pfennige) zum 1.1.1875 auf 5 Pfennige erhöht werden sollten, bekamen diese für Ihre OPDen Darmstadt, Karlsruhe und Konstanz eine Sonderregelung zugestanden, die bestimmte, dass bis zum 30.6.1875 in diesen Gebieten das Porto für Ortsbriefe nur 3 Pfennige betragen sollte. Nach diesem Zeitpunkt betrug auch dort das Ortsbriefporto wie im gesamten Reichspostgebiet 5 Pfennige.

Leider ist diese Frankatur nicht durch Brustschildmarken darstellbar, da sowohl die 1 Kreuzer- als auch die 1/3 Groschenmarke ab dem 1.1.1875 nicht mehr frankaturgültig waren.

 


 

3 Pfge. auf Ortsbrief von Mannheim vom 22.1.1875, Großherzogtum Baden (OPD Karlsruhe)

3 Pfge. auf Ortsbrief von Darmstadt vom 8.2.1875, Großherzogtum Hessen (OPD Darmstadt)

Bei diesen Frankaturen muss man darauf achten, dass es sich tatsächlich um Ortsbriefe handelt und nicht um Ortsdrucksachen, die wie alle Drucksachen bis 50 Gramm ebenfalls mit 3 Pfge. frankiert sind.